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   BGH, 14.02.2022 - VIa ZB 6/21   

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https://dejure.org/2022,5104
BGH, 14.02.2022 - VIa ZB 6/21 (https://dejure.org/2022,5104)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2022 - VIa ZB 6/21 (https://dejure.org/2022,5104)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2022 - VIa ZB 6/21 (https://dejure.org/2022,5104)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • JurPC

    Versehentlicher Falschversand des Berufungsschriftsatzes im elektronischen Rechtsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Beruhen der Fristversäumung auf einem der Prozesspartei zuzurechnenden Anwaltsverschulden

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2
    Beruhen der Fristversäumung auf einem der Prozesspartei zuzurechnenden Anwaltsverschulden

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden

    Auszug aus BGH, 14.02.2022 - VIa ZB 6/21
    Dass entsprechende Maßnahmen allgemein angeordnet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 - XI ZB 20/18, juris Rn. 7; Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 44 ff., jeweils mwN) oder im Einzelfall getroffen worden wären, hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

    Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 21 mwN).

  • BGH, 17.03.2020 - VI ZB 99/19

    Wiedereinsetzungsantrag: Wirksame Ausgangskontrolle bei Übesendung ber Post oder

    Auszug aus BGH, 14.02.2022 - VIa ZB 6/21
    Ihn trifft unter diesen Umständen nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - XII ZB 379/19, NJW-RR 2020, 501 Rn. 9; Beschluss vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19, VersR 2021, 131 Rn. 11).

    Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom 17. März 2020, aaO).

  • BGH, 18.12.2019 - XII ZB 379/19

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familiensache:

    Auszug aus BGH, 14.02.2022 - VIa ZB 6/21
    Ihn trifft unter diesen Umständen nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - XII ZB 379/19, NJW-RR 2020, 501 Rn. 9; Beschluss vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19, VersR 2021, 131 Rn. 11).
  • BGH, 03.06.2003 - X ZB 47/02

    Zulässigkeit der Berichtigung einer Parteibezeichnung

    Auszug aus BGH, 14.02.2022 - VIa ZB 6/21
    Der Senat kann das Rubrum entsprechend berichtigen, weil die Identität der Beklagten gewahrt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - X ZB 47/02, juris Rn. 8 ff.).
  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 47/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einzelanweisung bezüglich Korrektur der

    Auszug aus BGH, 14.02.2022 - VIa ZB 6/21
    Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom 17. März 2020, aaO).
  • BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus BGH, 14.02.2022 - VIa ZB 6/21
    a) Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers bemerkt hatte, dass die Berufungsbegründung versehentlich an das Landgericht versandt worden war, konnte er nicht mehr davon ausgehen, er erteile die Anweisung, den Schriftsatz erneut - nunmehr an das Oberlandesgericht - zu übersenden, einer sonst zuverlässigen Angestellten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 17 f.; Beschluss vom 23. März 2021 - XI ZB 8/20, juris Rn. 14).
  • BGH, 15.01.2019 - XI ZB 20/18

    Rückabwicklung eines von einer Bank finanzierten Fahrzeugkaufs nach Widerruf des

    Auszug aus BGH, 14.02.2022 - VIa ZB 6/21
    Dass entsprechende Maßnahmen allgemein angeordnet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 - XI ZB 20/18, juris Rn. 7; Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 44 ff., jeweils mwN) oder im Einzelfall getroffen worden wären, hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
  • BGH, 23.03.2021 - XI ZB 8/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung bei

    Auszug aus BGH, 14.02.2022 - VIa ZB 6/21
    a) Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers bemerkt hatte, dass die Berufungsbegründung versehentlich an das Landgericht versandt worden war, konnte er nicht mehr davon ausgehen, er erteile die Anweisung, den Schriftsatz erneut - nunmehr an das Oberlandesgericht - zu übersenden, einer sonst zuverlässigen Angestellten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 17 f.; Beschluss vom 23. März 2021 - XI ZB 8/20, juris Rn. 14).
  • BGH, 30.11.2022 - IV ZB 17/22

    (Wirksamer Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach

    Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2022 - VIa ZB 6/21 juris Rn. 10).
  • BGH, 31.08.2023 - III ZB 72/22

    Hamburg oder Bremen: Hauptsache Hanseatisch!

    Denn ein Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, dass eine zuverlässige Büroangestellte eine konkrete Einzelweisung befolgt, und ist unter diesen Umständen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2022 - VIa ZB 6/21, juris Rn. 6; vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 11 und vom 18. Dezember 2019 - XII ZB 379/19, NJW-RR 2020, 501 Rn. 9).

    Nachdem ihm schon zuvor aufgefallen war, dass Frau D.    trotz richtiger anderslautender Angabe des Empfängergerichts im Briefkopf des Berufungsbegründungsschriftsatzes fehlerhaft das Oberlandesgericht in Bremen als Empfänger im beA-Verzeichnis ausgewählt hatte, konnte er nicht mehr davon ausgehen, er betraue eine sonst zuverlässige Mitarbeiterin damit, nunmehr "in einem zweiten Anlauf" eigenverantwortlich den richtigen beA-Empfänger auszuwählen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2022, aaO Rn. 8).

  • OLG Braunschweig, 17.10.2022 - 9 U 9/22

    Elektronischer Rechtsverkehr; Anwaltssoftware; Kanzleisoftware; Software; beA;

    Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH, Beschluss vom 14.2.2022 - VIa ZB 6/21, Rn. 11, juris).

    Da die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundene Schriftsätzen per beA den bekannten Sorgfaltspflichten bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen, was auch obergerichtlich bereits seit langem geklärt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. März 2022 - 11 ZB 22.39 -, Rn. 4, juris OVG RP, B.v. 14.10.2021 - 8 B 11187/21 - juris Rn. 11; BGH, B.v. 11.5.2021 - VIII ZB 9/20 - NJW 2021, 2201 = juris Rn. 21; OVG Bln-Bbg., B.v. 11.11.2020 - 6 S 49/20 - juris Rn. 8; OVG SH, B.v. 4.8.2020 - 5 MB 20/20 - juris Rn. 5; VerfGH RP, B.v. 24.9.2019 - VGH B 23/19 - NJW 2020, 604 = juris Rn. 8; BAG, B.v. 7.8.2019 - BAGE 167, 221 = juris Rn. 20; BayLSG, B.v. 3.1.2018 - L 17 U 298/17 - NJW-RR 2018, 1453 = juris Rn. 16; OVG RP, U.v. 27.8.2007 - 2 A 10492/07 - NJW 2007, 3224 = juris Rn. 24; Weth in Ory/Weth, jurisPK-ERV Bd. 2, Stand 28.3.2022, Rn. 312.1), bedurfte es auch keiner weiteren Hinweise (vgl. BGH, Beschluss vom 14.2.2022 - VIa ZB 6/21, Rn. 10, juris).

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